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§ 1 NeustädterBuchtFzgV

Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Befahren der Neustädter Bucht, soweit sie Seeschifffahrtstraße ist, ist in dem Bereich westlich der Verbindungslinie zwischen den Punkten LT Pelzerhaken und der Position 53° 59, 55' N; 11° 00, 00' E an Land nordwestlich Groß Schwansee sowie seewärts der Verbindungslinie zwischen den beiden Molenköpfen auf der Trave bei Kilometer 27 mit

1.
einem Sportfahrzeug mit Antriebsmaschine im Sinne des § 2 Nummer 18 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder
2.
einem Wassermotorrad im Sinne des § 2 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

(Fahrzeug), dessen jeweiliger höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB (A) nach Maßgabe des § 4 überschreitet, verboten. Soweit ein Fahrzeug mit zwei oder mehr Antriebsmaschinen ausgerüstet ist, darf der höchstmögliche Schalldruckpegel um höchstens 3 dB (A) überschritten sein.