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# § 89 NeuGlV — Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 89 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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