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# § 80 NeuGlV — Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.

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Zitiervorschlag: § 80 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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