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§ 53 NeuGlV — Eintragungsleiter

Neugliederungsdurchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.