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# § 39 NeuGlV — Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.

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Zitiervorschlag: § 39 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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