nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 26 NeuGlV — Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest

- 1. die Zahl der Stimmberechtigten,

- 2. die Zahl der Abstimmenden,

- 3. die Zahl der gültigen Stimmen,

- 4. die Zahl der ungültigen Stimmen,

- 5. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

- 6. die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

---

Zitiervorschlag: § 26 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
