nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 NeuGlV — Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde

- 1. für die Gemeinde insgesamt und

- 2. für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,

die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.

---

Zitiervorschlag: § 25 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
