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§ 25 NeuGlV — Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Neugliederungsdurchführungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde

1.
für die Gemeinde insgesamt und
2.
für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,

die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.