nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 NeuGlV — Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde verständigt über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter; dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des Abstimmungsbereichs, und diese unterrichten alle Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheins. Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung bereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

---

Zitiervorschlag: § 16 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
