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# § 4 NelkenwV

Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von Bekämpfungsmitteln und -verfahren und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.

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Zitiervorschlag: § 4 NelkenwV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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