nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 NelkenwV

Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 und 3 für wissenschaftliche Untersuchungen, für die Prüfung von Bekämpfungsmitteln und -verfahren und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.