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§ 2 NelkenwV

Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Nelkenbeständen und Nelken, die zum Vertrieb bestimmt sind, sind verpflichtet, von Nelkenwicklern befallene und des Befalls mit Nelkenwicklern verdächtige Pflanzen so zu behandeln, daß die Nelkenwickler vernichtet sind, bevor die Nelken vertrieben werden.