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§ 9 NaturwMechAusbV 2003 — Nichtanwendung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Steinmetz sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.