(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Naturraumes Dübener Heide im Freistaat Sachsen werden zum Naturpark erklärt. Er umfasst ganz oder teilweise in den Landkreisen
1. Delitzsch: die Gemeinden Bad Düben, Doberschütz, Eilenburg, Kossa, Laußig,
2. Torgau-Oschatz: die Gemeinden Audenhain, Dreiheide, Dommitzsch, Elsnig, Mockrehna, Torgau, Trossin, Zinna.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Dübener Heide“.