Zuständig für das Führen und Fortschreiben des Verzeichnisses der gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 18 Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
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Zuständig für das Führen und Fortschreiben des Verzeichnisses der gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 18 Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.