Für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.