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§ 3 NatSchZuVO (Sachsen) — Aufgaben des Staatsbetriebes Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Zuständigkeitsverordnung Naturschutz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft hat die Aufgabe,

1. als Staatliche Vogelschutzwarte Monitoringmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/147/EG durchzuführen und die Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen;

2. Monitoringmaßnahmen nach der Richtlinie 92/43/EWG durchzuführen und die Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.