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# § 6 NatSchAVO (Sachsen) — Verfahren

Naturschutz-Ausgleichsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle von Entscheidungen nach § 10 SächsNatSchG gelten für das Verfahren nach dieser Verordnung die dort genannten Verfahrensgrundsätze. Der zuständigen Naturschutzbehörde ist in jedem Fall eine Mehrfertigung der Gestattung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Entscheidungen über Sicherheitsleistungen sowie die Stundung von Ratenzahlungen.

(2) Dem Antragsteller kann insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG eine angemessene Sicherheitsleistung auferlegt werden. Wird nach anderen gesetzlichen Regelungen eine Sicherheitsleistung für denselben Eingriff verlangt, ist diese nur einmal zu erheben. Die Sicherheitsleistung kann bei Eingriffen in Teilabschnitten für jeden Abschnitt gesondert festgesetzt und erbracht werden. Die Sicherheitsleistung ist auf Antrag freizugeben, sobald die Maßnahmen ausgeführt sind, für die die Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist.

(3) Die Ausgleichsabgabe wird mit der Zustellung eines Leistungsbescheids durch die zuständige Behörde fällig und ist an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu entrichten. Bei in Teilabschnitten durchzuführenden Eingriffen ist der Zahlungsbescheid bei Beginn des jeweiligen Teilabschnitts zu erlassen; der Antragsteller hat den Beginn eines neuen Teilabschnitts der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Eingriffen, die bis zu ihrem Abschluss einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, sind zum Schluß eines jeden Kalenderjahres Zahlungsbescheide über entsprechende Teilbeträge der Ausgleichsabgabe zu erlassen.

(4) Auf Antrag des Verursachers können Ratenzahlungen bewilligt werden.

(5) Die Gestattungsbehörde hat dem Naturschutzfonds eine Mehrfertigung der Entscheidung, in der eine Ausgleichsabgabe festgesetzt oder dem Grunde nach festgesetzt ist, zu übersenden. Dasselbe gilt im Falle der Bewilligung von Ratenzahlungen.

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Zitiervorschlag: § 6 NatSchAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/6

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