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# § 4 NatSchAVO (Sachsen) — Ausgleichsabgabe

Naturschutz-Ausgleichsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bemessung der Ausgleichsabgabe ist die Dauer und Schwere des Eingriffs und die daraus folgende Beeinträchtigung der wesentlichen Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zugrunde zu legen.

(2) Werden durch den Eingriff überwiegend Funktionen des Naturhaushalts oder die Tier- und Pflanzenwelt erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, beurteilen sich Dauer und Schwere des Eingriffs nach der Wertigkeit der in Anspruch genommenen Flächen.

(3) Werden durch den Eingriff über überwiegend Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds beeinträchtigt, ist Maßstab für die Dauer und Schwere des Eingriffs der Wert oder Vorteil für den Verursachen. Grundlagen hierfür sind:

1. bei Hoch- und Tiefbauten die Höhe der Baukosten und

2. bei Entnahme von wirtschaftlich verwertbaren Bodenbestandteilen deren wirtschaftlicher Wert.

(4) Betreffen die Eingriffsfolgen sowohl den Tatbestand des Absatzes 2 als auch den des Absatzes 3, so ist eine Gesamtbeurteilung nach beiden Absätzen vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 4 NatSchAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/4

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