(1) Diese Verordnung regelt Inhalt, Art und Umfang der Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft. Rechtsfolgen von Eingriffen sind:
1. Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 SächsNatSchG ,
2. Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 SächsNatSchG ,
3. Ausgleichsabgaben nach § 9 Abs. 4 SächsNatSchG .
Die Prüfung der Rechtsfolgen ist in der Reihenfolge des Satzes 2 vorzunehmen.
(2) Soweit § 8a Abs. 1 BNatSchG anwendbar ist, entfällt die Rechtsfolge der Ausgleichsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3.