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§ 1 NatSchAVO (Sachsen) — Anwendungsbereich

Naturschutz-Ausgleichsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt Inhalt, Art und Umfang der Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft. Rechtsfolgen von Eingriffen sind:

1. Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 SächsNatSchG ,

2. Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 SächsNatSchG ,

3. Ausgleichsabgaben nach § 9 Abs. 4 SächsNatSchG .

Die Prüfung der Rechtsfolgen ist in der Reihenfolge des Satzes 2 vorzunehmen.

(2) Soweit § 8a Abs. 1 BNatSchG anwendbar ist, entfällt die Rechtsfolge der Ausgleichsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3.