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§ 9 NatPVorpBlV — Einvernehmen

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.