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# § 5 NatPVorpBlV — Gebote

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Nationalpark ist es geboten,

- 1. in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen, insbesondere durch

  - a) Einstellung der wirtschaftlichen und militärischen Nutzungen nach einem mit der Nationalparkverwaltung abzustimmenden Zeitplan,

  - b) schrittweise Entnahme von nichteinheimischen Baumarten und Rückbau aller Entwässerungseinrichtungen,

  - c) Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes durch die oder im Auftrage der Nationalparkverwaltung.

- 2. In der Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere

  - a) die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird,

  - b) die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen,

  - c) die Pflege der Graslandflächen durch Mahd und Beweidung ohne Düngung zu gewährleisten,

  - d) die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,

  - e) durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,

  - f) Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes nach Maßgabe der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NatPVorpBlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/5

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