Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.