Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
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Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auf Grund dieser Verordnung richtet sich nach § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.