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# § 7 NatPUORegWildV (Brandenburg) — Umfang und Abstimmung der Wildbestandsregulierung

Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Nationalparkverwaltung bis zum 15. Februar für jedes Jagdjahr die auf der Grundlage der §§ 2 und 4 für das Gebiet des Nationalparks geplanten Schwarz- und Rehwildabschüsse mit dem Vordruck in Anlage 3 zu melden. Soweit keine Gruppenabschüsse in der Hegegemeinschaft vereinbart sind, sind auch die auf der Grundlage des § 3 geplanten Dam- und Rotwildabschüsse in diesem Vordruck anzugeben. Die Anzahl des im zurückliegenden Jagdjahr im Nationalpark erlegten Wildes ist mit dem Vordruck in Anlage 4 zu dem in Satz 1 genannten Termin ebenfalls zu melden.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten oder die jeweils zuständige Hegegemeinschaft haben bis zum 15. März eines jeden Jahres über den Umfang der nach den §§ 2 bis 4 geplanten Regulierungsmaßnahmen das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung herzustellen. Die Nationalparkverwaltung kann den Umfang der Regulierungsmaßnahmen begrenzen oder im Einzelfall ihre Zustimmung zu Drückjagden nach den §§ 2 und 3 verweigern, soweit deren Durchführung aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung oder zur Vermeidung von Wildschäden im Einzelfall nicht erforderlich ist und dem Schutzzweck des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ oder den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 7 NatPUORegWildV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUORegWildV/7

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