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# § 3 NatPUORegWildV (Brandenburg) — Regulierung der Dam- und Rotwildbestände

Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regulierung der Dam- und Rotwildbestände im Nationalpark nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf den im Kartensatz, Blatt 1, 2, 13, 16 bis 18 und 20 dargestellten, unmittelbar an landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb des Nationalparks angrenzenden und nicht weiter als 80 Meter von der Nationalparkgrenze entfernt liegenden Flächen im oder am Gellmersdorfer Forst, im Schöneberger-Stolper Wald, in den Densenbergen, im Gartzer Schrey und im Staffelder Wald im Rahmen der Einzeljagd zugelassen.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung der Nationalparkverwaltung ist es ferner zulässig auf den im Kartensatz, Blatt 1, 2, 5, 6, 13 bis 18 und 20 gekennzeichneten Flächen im Zeitraum zwischen dem 1. November und 31. Dezember eines jeden Jahres zum Zwecke der Dam- und Rotwildregulierung Drückjagden durchzuführen.

(3) Drückjagden nach Absatz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 sind auf denselben Flächen zur gleichen Zeit durchzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 NatPUORegWildV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUORegWildV/3

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