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# § 1 NatPUORegWildV (Brandenburg) — Geltungsbereich, Zweck der Verordnung

Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch diese Verordnung wird die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zulässigen Wildbestandsregulierung für die gesamte Fläche des Nationalparks „Unteres Odertal“ geregelt. Eine Übersichtskarte ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Das Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.

(2) Zur räumlichen Darstellung der zulässigen Wildbestandsregulierung ist Bestandteil dieser Verordnung ein Kartensatz mit den in Anlage 2 aufgeführten 22 Blättern. Der Kartensatz kann bei dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landkreisen Uckermark und Barnim, untere Naturschutzbehörden sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 1 NatPUORegWildV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUORegWildV/1

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