§ 18 NatPUOG (Brandenburg) — Duldungspflicht

Nationalparkgesetz Unteres Odertal

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Maßgabe des § 65 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 25 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4, zu dulden.