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# § 17 NatPUOG (Brandenburg) — Kuratorium

Nationalparkgesetz Unteres Odertal  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für den Nationalpark ein Kuratorium gebildet. Dem Kuratorium gehören an:

der Landrat des Landkreises Barnim,

der Landrat des Landkreises Uckermark,

der Bürgermeister der Stadt Angermünde,

der Bürgermeister der Stadt Schwedt/Oder,

die Amtsdirektoren der Ämter Gartz (Oder), Oderberg und Oder-Welse,

ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bundesministeriums,

ein Vertreter des für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministeriums,

ein Vertreter des für Ländliche Entwicklung und Umwelt zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg,

ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg,

ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder),

ein Vertreter des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung,

ein Vertreter des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft,

ein Vertreter des für die Verwaltung der Großschutzgebiete zuständigen Landesamtes für Umwelt,

ein Vertreter des Vereins der Freunde des deutsch-polnischen Europa-Nationalparks „Unteres Odertal“ e. V.,

ein Vertreter der Verbände für Landwirtschaft,

ein Vertreter des Verbandes für Fischerei,

ein Vertreter der anerkannten Landesvereinigung der Jäger,

ein Vertreter des Tourismusverbandes Uckermark,

drei Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

ein Vertreter des zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes,

ein Vertreter der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources.

Das Kuratorium kann seine Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium ändern.

(2) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Regelungen zum Vorstand, zu Häufigkeit und Zeitpunkt der Einberufung, Sitzungsverlauf, Beschlussfähigkeit und Niederschrift festgelegt werden. Die Geschäftsführung obliegt dem Leiter des Nationalparks.

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Zitiervorschlag: § 17 NatPUOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/17

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