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# § 11 NatPUOG (Brandenburg) — Landwirtschaft

Nationalparkgesetz Unteres Odertal  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Schutzzone II ist die Grünlandwirtschaft nach den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen zulässig. Die Neuansaat von Grünland ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet. Die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 6, 14 und 19 gelten insoweit nicht. Das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 21 gilt nicht für den Einsatz von Hütehunden im Rahmen von Tätigkeiten nach Satz 1.

(2) Für die Schutzzone Ib gilt Absatz 1 bis zur Einstellung der Nutzung durch Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal entsprechend. In der Schutzzone Ib ist die ackerbauliche Nutzung der Flurstücke 346, 399, 400, 401 (Gemarkung Felchow, Flur 1) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bis zur Ablösung der Nutzungsrechte zugelassen.

(3) In der Schutzzone II ist die ackerbauliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bis zur Ablösung der Nutzungsrechte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 11 NatPUOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/11

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