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# § 5 NatPUOFischV (Brandenburg) — Sonstige Vorschriften für die Fischerei

Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fanggeräte sind so

auszustatten und aufzustellen, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers

weitgehend ausgeschlossen ist. Kleine Hamen außerhalb der Bundeswasserstraßen

sind mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen und Reusen sind gegen das

Einschwimmen zu sichern.

(2) Die

Elektrofischerei ist im Poldergebiet und im Deichvorland nur mit

batteriebetriebenen Gleichstromgeräten gestattet. Die Zulassung der

Elektrofischerei durch die untere Fischereibehörde nach § 26 Abs. 2 des

Fischereigesetzes für das Land Brandenburg bedarf des Einvernehmens der

Nationalparkverwaltung.

(3) Das Hältern von

Fischen aus der gewerblichen Fischerei ist verboten, soweit

die Fische nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der Hälterung

(fangtechnisch bedingte Zwischenhälterung) gefangen wurden oder

die Fische aus der Hälterung regelmäßig direkt vermarktet

werden.

Diese Verbote gelten

nicht für die Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der Schwedter Querfahrt, des

Dorfgrabens und des Langen Kolks bei Stützkow.

(4) Der Einsatz von

Lockfutter zur Ausübung der Angelfischerei bleibt zulässig und wird vom Verbot

des § 8 Abs. 2 Nr. 23 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ nicht berührt.

Dabei ist die Futtermenge auf zwei Liter, in den Bundeswasserstraßen auf fünf

Liter Gesamtmischung pro Angler und Tag beschränkt.

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Zitiervorschlag: § 5 NatPUOFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOFischV/5

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