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# § 1 NatPUOFischV (Brandenburg) — Geltungsbereich, Zweck der Verordnung

Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch diese

Verordnung wird die Ausübung der Fischerei in allen ständig oder zeitweise

wasserführenden Oberflächengewässern, Fischteichen und zeitweise überfluteten

Flächen der Schutzzonen I b und II des Nationalparks „Unteres Odertal“

einschließlich des Zugangs zu diesen Bereichen zur Erreichung des Schutzzwecks

nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geregelt. Das

Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des

Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.

(2) Die räumliche Lage

von Beschränkungen der Angelfischerei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b

und von Regelungen des Zugangs zu Gewässern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung

ist in einer Übersichtskarte (Anlage 1) und in zwei Kartensätzen (Anlagen 2 und

3) dargestellt.

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Zitiervorschlag: § 1 NatPUOFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOFischV/1

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