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# § 8 NatPSchaalseeV — Befreiungen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

- 1. die Durchführung der Vorschriften

  - a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder

  - b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,

- 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

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Zitiervorschlag: § 8 NatPSchaalseeV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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