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# § 5 NatPSchaalseeV — Gebote

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturpark ist es geboten:

- 1. In der Zone II durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, gestörte Lebensgemeinschaften wiederherzustellen und die biotopische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten;

- 2. in der Zone III

  - a) die Land- und Forstwirtschaft sowie die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturausstattung vermieden werden,

  - b) durch landschaftspflegerische Maßnahmen ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Landschaftsstrukturen zu erhalten und zu entwickeln,

  - c) durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung, den Erholungswert der Landschaft zu sichern;

- 3. die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Naturpark in der Schutzzone II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen;

- 4. die fischereiliche Nutzung hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist durch die Verwaltung des Naturparkes neu zu regeln;

- 5. zum Schutz einzelner bestandsbedrohter Tierarten sind in auszuweisenden Bereichen besondere Schutzmaßnahmen einzuleiten.

(2) Zur Umsetzung der im Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NatPSchaalseeV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/5

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