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# § 3 NatPSchaalseeV — Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Festsetzung als Naturpark wird bezweckt:

- 1. die für mitteleuropäische Verhältnisse einzigartige Seenlandschaft in ihrer Unversehrtheit zu erhalten oder dort, wo sie gestört ist, wiederherzustellen,

- 2. die Lebensgemeinschaften nährstoffärmerer Seen und Moore sowie eine möglichst artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten oder wiederherzustellen,

- 3. die charakteristischen Strukturen einer alten bäuerlichen Kulturlandschaft zu bewahren und damit deren Erholungswert und Bildungswert zu sichern,

- 4. den Zusammenhang und die Ergänzung zum schleswig-holsteinischen Naturpark "Lauenburgische Seen" herzustellen.

(2) Mit dem Naturpark soll die Strukturverbesserung der ehemaligen Grenzregion gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 3 NatPSchaalseeV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/3

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