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# § 5 NatPJasmundV — Gebote

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Nationalpark ist es geboten,

- 1. die ungestörte Entwicklung der natürlichen Lebensgemeinschaften zu sichern,

- 2. die Schutzzone I ganz der natürlichen Dynamik zu überlassen,

- 3. die Laubwälder der Schutzzone IIa durch Einstellung wirtschaftlicher Nutzung zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Schutzzone I zu überführen,

- 4. die Nadelholzforsten der Schutzzone IIa durch geeignete forstliche Maßnahmen zur Schutzzone I zu entwickeln,

- 5. die Moore mit gestörtem Wasserhaushalt zu renaturieren,

- 6. die biotoptypische Formenmannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt in der Schutzzone IIb durch Pflegemaßnahmen zu erhalten und zu fördern,

- 7. die Siedlungsbereiche der Schutzzone III in einer dem Schutzzweck des Nationalparkes gemäßen Weise zu gestalten,

- 8. durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen; insbesondere ist der Kraftfahrzeugverkehr wesentlich zu beschränken,

- 9. den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern,

- 10. die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in der Schutzzone I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.

(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote, sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NatPJasmundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/5

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