(1) Der Hochharz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hochharz".
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(1) Der Hochharz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hochharz".