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§ 9 NatPDrömlV — Einvernehmen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,
2.
Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.