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# § 3 NatPDrömlV — Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Festsetzung als Naturpark "Drömling" wird bezweckt:

- 1. Die Sicherung der Arten- und Formenvielfalt einer von grundwasserbeeinflußten Wald- und Grünlandstandorten gekennzeichneten Kulturlandschaft und die Bewahrung von naturnahen Ökosystemen der Naß- und Feuchtstandorte.

- 2. Die großflächige Renaturierung von Niederungswäldern und Mooren und die Schaffung natürlicher Sukzessionsflächen durch Anhebung der Grundwasserstände.

- 3. Die Förderung von Tier- und Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Wiesen und Weiden, insbesondere des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Kiebitz, der Bekassine, des Rotschenkels u.a. schutzbedürftige Arten.

- 4. Die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume von Schwarz- und Weißstorch, Kranich, Schreiadler und Fischotter.

- 5. Die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Moordammkulturen.

- 6. Die Sicherung einer ungestörten Waldentwicklung in Teilen des Gebietes.

- 7. Die Verbesserung der Wassergüte in Oberflächen- und Grundwässern.

- 8. Entwicklung einer ökologisch orientierten Gesamtbewirtschaftung des Naturparkes unter Berücksichtigung einer stabilen Trinkwassergewinnung.

- 9. Die Entwicklung von Teilen des Naturparkes vorrangig unter dem Aspekt der Naturbeobachtung und der Erholung, die auf die Sicherung der spezifischen Naturschutzzwecke abgestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 3 NatPDrömlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/3

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