Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für
1. naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ,
2. die Bestimmungen der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete sowie
3. denkmalschutzrechtliche Vorschriften.