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# § 5 NatMonVO (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalt

Naturmonumentverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Zone B des Nationalen Naturmonuments sind die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen, einschließlich Betriebsanlagen der Eisenbahn, der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen sowie die wesentliche Änderung der Art und Weise der bisherigen Nutzung nur mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nach § 3 und den Grundsätzen und Zielen der Pflege, Entwicklung und Information nach § 7 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. Über die Erlaubnis ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. Äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erlaubnis als erteilt.

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Zitiervorschlag: § 5 NatMonVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/5

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