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§ 2 NatKautschOrgVorRV 1989

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.