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§ 1 NatKautschOrgVorRV 1989

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Internationale Naturkautschukorganisation nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 20. März 1987 Anwendung. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.