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§ 1 NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 18.03.2021 bis 17.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.