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§ 2 NagProtBGebV — Geltung des Bundesgebührengesetzes

Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll

Historische Fassung: Stand 09.08.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Erhebung und Bemessung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes.

(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz findet auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung keine Anwendung.