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§ 4 Nachzahlungsgesetz (Brandenburg) — Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz, § 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und dem vor dem 1. Januar 2014 geltenden entsprechenden Bundesrecht sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind auf Ansprüche nach Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Einzelnorm