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# § 2 Nachzahlungsgesetz (Brandenburg) — Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen für die Jahre 2005 bis 2007

Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die in dem jeweiligen Jahr der Jahre 2005 bis 2007 gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten für das jeweilige Jahr der Jahre 2005 bis 2007 eine Nachzahlung in Höhe des in Absatz 2 bestimmten Prozentsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten monatlichen Grundgehälter und Amtszulagen. Satz 1 gilt für das Jahr 2005 nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13, C 1, W 1 und W 2, für das Jahr 2006 nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 und für das Jahr 2007 nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 und W 1, solange sie ein Amt dieser Besoldungsgruppe innehatten. Satz 1 gilt auch nicht für Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Die Höhe der Nachzahlung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich wie folgt:

Jahr Prozentsatz der Grundgehälter und Amtszulagen

2005

0,46

2006

1,03

2007

0,87

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der nach § 70 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bestimmten Stelle geltend gemacht hat.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 Nachzahlungsgesetz (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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