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# § 1 Nachzahlungsgesetz (Brandenburg) — Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen für das Jahr 2004

Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beamtinnen, Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Jahr 2004 eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die für dieses Jahr gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten für das Jahr 2004 eine Nachzahlung. Satz 1 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Die Höhe des nachzuzahlenden Betrags ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresgrundgehalt des Jahres 2003 und dem Jahresgrundgehalt des Jahres 2004, jeweils zuzüglich Amtszulage und Sonderzahlung. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 maßgebend, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden; der Ausgleichsbetrag wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt; bei Altersteilzeit unter Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlags.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 Nachzahlungsgesetz (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Nachzahlungsgesetz/1?asof=2026-07-30

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