§ 21 NachwV 2007 — Ausnahmen

Nachweisverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.