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# § 30 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Einzugsbereiche, Verordnungsermächtigung

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Einzugsbereiche nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu bestimmen sowie

2. zu bestimmen, dass das in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 30 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/30

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