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# § 25 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben

1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,

2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,

3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahme diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen, sowie

4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/25

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